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Urteil Zustellung


Schlagworte

Zustellung; Mahnbescheid; Verjährungsunterbrechung; Verjährungsfrist

Leitsatz

Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung (§ 558 BGB) nur unterbrochen, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Die Bezeichnung des Anspruchs als "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" reicht hierzu nicht aus.

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