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Urteil Zustellung
Schlagworte
Zustellung; Mahnbescheid; Verjährungsunterbrechung; Verjährungsfrist
Leitsatz
Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird die Verjährung (§ 558 BGB) nur unterbrochen, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist. Die Bezeichnung des Anspruchs als "Schadensersatz aus Mietvertrag" und "Miete" reicht hierzu nicht aus.
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