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Urteil Zuschlag zur Mieterhöhung bei Renovierungspflicht des Vermieters
Schlagworte
Zuschlag zur Mieterhöhung bei Renovierungspflicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen und ortsübliche Miete
Leitsatz
Trägt ein Vermieter auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die laufenden Schönheitsreparaturen, dann kann er zur Begründung eines Verlangens auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses nach § 2 MHG einen Zuschlag zu dem maßgeblichen Wert des Mietspiegels machen, der sich an dem Höchstbetrag von um-gerechnet 1,29 DM/m2 monatlich des § 28 Abs. 4 II. BV orientiert.
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