Urteil Zurückbehaltungsrecht
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht; Mietminderung; Minderung; Konzession; Gaststättenkonzession; Gewerbeaufsicht; Fehler; Mangel
Leitsatz
1. Verfügt der Mieter über die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb eines Restaurants in den Mieträumen, wird ein Mangel i. S. des § 537 Abs. 1 BGB noch nicht dadurch begründet, daß durch die Gewerbeaufsicht wegen des Zustands der Räume Beanstandungen erhoben werden, ohne daß es bisher zu einem Entzug der Erlaubnis oder gewerbeaufsichtlich angeordneten Einschränkung des Gewerbebetriebs gekommen ist.
2. Der Umstand, daß der Mieter gemäß § 539 BGB (analog) wegen bestimmter Mängel der Mietsache Gewährleistungsansprüche nicht (mehr ) geltend machen kann, hat regelmäßig nicht zur Folge, daß er wegen dieser Mängel auch mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen ist.
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