Urteil Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlagworte
Wohnungseigentümergemeinschaft; Kamin; Eigentümergemeinschaft; Wohnungseigentum; faktische Eigentümergemeinschaft; Anwartschaft; bauliche Änderung; Auflassungsvormerkung
Leitsatz
Zu Gunsten und zu Lasten des Käufers eines Wohnungseigentumsrechts ist eine antizipierte Anwendung der Vorschriften des WEG auf seine Rechtsverhältnisse gerechtfertigt, sobald er zumindest Mitglied einer faktischen Eigentümergemeinschaft geworden ist. Im Fall der Teilung nach § 8 WEG mit nachfolgenden Veräußerungen an Dritterwerber ist letzteres der Fall, wenn der Erwerber von dem teilenden Eigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den dinglichen Erwerb erlangt hat und ihm daraufhin auch der Besitz an der Wohnung übertragen worden ist.
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