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Urteil Wohngemeinschaft
Schlagworte
Wohngemeinschaft; Auflösung; Mitwirkung; GbR
Leitsatz
Eine Mitwirkungspflicht an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn bei einer Wohngemeinschaft deren Zweck nicht mehr erreicht werden kann.
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