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Urteil Widerspruchsverfahren
Schlagworte
Widerspruchsverfahren; Zuziehung eines Bevollmächtigten
Leitsatz
Auch nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in der Regel nicht notwendig. Sie ist jedoch dann notwendig, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
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