Urteil Widerruf des Investitionsvorrangbescheides
Schlagworte
Widerruf des Investitionsvorrangbescheides; Kündigung eines für einen investiven Zweck begründeten Mietverhältnisses
Leitsätze
a) Das Recht zur fristlosen Kündigung eines für einen investiven Zweck begründeten Mietverhältnisses nach einem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides (§ 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG) setzt nicht die Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft des Widerrufsbescheides voraus.
b) Wird der Widerrufsbescheid durch Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten, dann kommt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG nur in Betracht, wenn die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs beseitigt worden ist.
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