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Urteil Vollwartungsvertrag für Aufzüge
Schlagworte
Vollwartungsvertrag für Aufzüge
Leitsatz
Bei einem Vollwartungsvertrag für den Aufzug ist der abgezogene Instandhaltungsanteil in der Abrechnung über die Aufzugskostenvorschüsse zu erläutern. Fehlt es an dieser Erläuterung, ist die Abrechnung insoweit unwirksam mit der Folge, daß auch keine Erhöhung der Vorschüsse verlangt werden kann.
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