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Urteil Vollstreckung


Schlagworte

Vollstreckung; Zwangsvollstreckung; Ersatzvornahme; vertretbare Handlung; Verwalter; Rechnungslegungspflicht; Auskunftserteilung; Abberufung

Leitsatz

Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).

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