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Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; Gemeindeverband,Landkreis
Leitsatz
Eine Zuordnung von Verwaltungsvermögen an Gemeindeverbände (Landkreise) gemäß Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen das Grundgesetz keinen bestimmten Aufgabenbereich sichert. Sie setzt aber voraus, daß der zuordnende Vermögensgegenstand am 1. Oktober 1989 für eine Aufgabe bestimmt war, die auf Kreisebene aufgrund einer grundgesetzkonformen normativen Regelung wahrzunehmen war.
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