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Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Verwendungsersatz; Ausgleich für Bebauungs-,Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme; Werthaltigkeit
Leitsatz
Dem Zweck der Vorschrift entsprechend, ist ein Ausgleich nur dann vorgesehen, wenn der Restitutionsberechtigte einen noch werthaltigen Gegenstand bekommt, der sein Vermögen mehrt, und der Verfügungsberechtigte bzw. -befugte, als Folge einer Rückübertragung erkennen muß, daß die von ihm erbrachten Verwendungen letztlich ihren Zweck verfehlt haben.
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