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Urteil Vermögenszuordnung


Schlagworte

Vermögenszuordnung; Restitutionsberechtigte; Funktionsnachfolgerin; umgemeindetes Grundstück

Leitsatz

Liegt das von einer Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag zurückverlangte Grundstück in einem Ortsteil, der nach der Zurverfügungstellung des Grundstücks und vor dem Beitritt umgemeindet worden war, so ist Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet der Ortsteil jetzt gehört.

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