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Urteil Verjährungshemmung


Schlagworte

Verjährungshemmung; Ersatzansprüche; Kreispachtgeschädigter

Leitsatz

Die Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen Kreispachtgeschädigter wirkt nicht deswegen über den 31. Januar 1995 hinaus fort, weil der zuständige Kreis die Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt und ohne Individualisierung des Anspruchsgegners abgetreten hat (Ergänzung zu BGHZ 129, 282).

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