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Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel; verkürzter Fristenplan; Abschleifen und Versiegeln von Parkett; Streichen der Außenfenster
Leitsatz
Die Überbürdung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine Formularklausel ist unwirksam, wenn ein starrer Fristenplan vereinbart ist, die Fristen im Mustermietvertrag verkürzt sind und der gesetzliche Rahmen für Schönheitsreparaturen erweitert wird.
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