Urteil Unwirksame Reservierungsgebühr und Verwirkung der Maklerprovision
Schlagworte
Unwirksame Reservierungsgebühr und Verwirkung der Maklerprovision
Leitsätze
1. Ein Makler verwirkt seinen Makleranspruch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB, wenn er seinen Auftraggeber veranlaßt, eine Absichtserklärung zum Erwerb eines konkreten Grundstücks, eines in Aussicht genommenen spätesten Beurkundungstermins für den Kaufvertrag und darüber hinaus eine unwirksame Reservierungsvereinbarung, die die sofortige Zahlung einer erfolgsunabhängigen Reservierungsgebühr von 1.000 DM vorsieht, zu unterzeichnen.
2. Eine Reservierungsgebühr stellt eine erfolgsunabhängige Teilprovision dar, die über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1989, 1209; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 822).
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