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Urteil Untervermietung


Schlagworte

Untervermietung; Zustimmung; Kündigung; Sonderkündigungsrecht

Leitsatz

Der Mieter hat kein Sonderkündigungsrecht wegen verweigerter Einwilligung des Vermieters in eine Untervermietung, wenn der Mieter nur ganz allgemein eine Zustimmung zur Untervermietung begehrt hatte und der Vermieter eine gesetzte Antwortfrist unbeachtet ließ. Ein solches setzt ein nahezu rechtsmißbräuchliches, willkürliches und jedenfalls vertragswidriges Verhalten des Vermieters voraus.

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