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Urteil Untervermieterlaubnis
Schlagworte
Untervermieterlaubnis; Untermiete; Sonderkündigungsrecht; Schweigen
Leitsatz
Das Schweigen des Vermieters auf eine generelle Anfrage des Mieters, in der niemand als in Aussicht genommener Untermieter benannt ist, ist nicht als Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu deuten.
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