Urteil Unternehmensflurbereinigung
Schlagworte
Unternehmensflurbereinigung; Enteignungsentschädigung für Flurbereinigung; Verzinsung der Enteignungsentschädigung für Unternehmensflurbereinigung
Leitsätze
Bei einer Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung des Vorhabens einer Bundesstraße richtet sich die Geldentschädigung für die Aufbringung der benötigten Flächen - eine Enteignungsentschädigung - nach den Enteignungsgesetzen der Länder.
NEG § 17 Abs. 3 Satz 2
Die gesetzliche Vorschrift, wonach die Enteignungsentschädigung im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit derselben nach einem bestimmten Zinssatz zu verzinsen ist (hier: § 17 Abs. 3 Satz 2 NEG), regelt einen abstrakten Ausgleich für entgangene Nutzungsmöglichkeiten; ob im Einzelfall für den Eigentümer Nutzungsmöglichkeiten mit Erträgen in der Höhe des Zinsanspruchs bestanden, ist unerheblich.
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