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Urteil Umrechnung von Brutto- auf Nettomiete durch ortsübliche Betriebskosten


Schlagworte

Umrechnung von Brutto- auf Nettomiete durch ortsübliche Betriebskosten; kein Zurückbehaltungsrecht wegen behebbarer Mängel im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens

Leitsätze

1. Begründet der Vermieter das auf die Erhöhung einer Bruttomiete gerichtete Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel (West) 1998, so sind bei der Umrechnung von Brutto- in Nettomiete nicht die Betriebskosten der konkreten Wohnung, sondern die ortsüblichen Betriebskosten zugrunde zu legen; das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der veröffentlichte Berliner Mietspiegel die ortsüblichen Betriebskostenwerte nicht enthält.

2. Der Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht auf behebbare Mängel zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berufen.

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