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Urteil Übernahme von Grundpfandrechten


Schlagworte

Übernahme von Grundpfandrechten; Bestellung durch staatlichen Verwalter; staatliche Verwaltung eines Erbanteils; Erbanteil; Miterben

Leitsatz

Grundpfandrechte können im Sinne des § 16 Abs. 5 VermG auch dann vom staatlichen Verwalter bestellt worden sein, wenn das belastete Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, nur ein Erbteil unter staatliche Verwaltung gestellt war und die übrigen Erbanteile Miterben zustanden, die innerhalb der ehemaligen DDR lebten.

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