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Urteil Staffelmiete


Schlagworte

Staffelmiete; verkürzte Staffel; Mietpreisüberhöhung; Mietmängel und Minderungssätze bei Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilz; Rattenbefall; defekte Gegensprechanlage und Gemeinschaftsantenne; Mängelbeseitigung bei nur noch kurzem Mietverhältnis

Leitsätze

1. Ist bei einer Staffelmietvereinbarung die erste Staffel kürzer als ein Jahr, so ist die gesamte Staffelmietzinsvereinbarung mit der Folge unwirksam, daß der ursprünglich vereinbarte Mietzins gilt.

2. Sind die Außenwände aller Zimmer, die Wände und die Decke im Bad durchfeuchtet und in der Küche Schimmelflecken vorhanden, so ist eine Minderung von mindestens 15 % gerechtfertigt.

3. Für die nicht funktionsfähige Gegensprechanlage, den nicht funktionsfähigen Anschluß an die Gemeinschaftsantenne sowie Rattenbefall ist eine Minderung von je 2 % gerechtfertigt.

4. Dauert das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die geminderten Mieten nur noch kurze Zeit, so kommt eine Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung durch den Vermieter nicht mehr in Betracht.

5. Hat der Vermieter über die vorangegangenen Heizperioden nicht innerhalb der Abrechnungsfrist abgerechnet, so steht dem Mieter hinsichtlich der laufenden Heizkostenvorschüsse ein Zurückbehaltungsrecht zu, so daß der Vermieter Minderzahlungen des Mieters auf diese nicht verrechnen kann.

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