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Urteil staatliche Verwaltung


Schlagworte

staatliche Verwaltung; Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses; faktische staatliche Verwaltung

Leitsätze

Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses. Die Annahme einer "faktischen" staatlichen Verwaltung kommt nicht in Betracht, wenn eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mögliche staatliche Verwaltung tatsächlich nicht ausgeübt wurde.

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