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Urteil Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut
Schlagworte
Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut
Leitsätze
Über das Vermögen der ehemaligen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut ist im Einigungsvertrag nicht verfügt worden. Es unterliegt daher nicht der Restitution nach Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV. Zu diesem Vermögen gehören auch im Grundbuch als volkseigen eingetragene Grundstücke, soweit sie der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung zur Verfügung standen.
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