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Urteil Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes
Schlagworte
Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes; Verspätungsschaden; Schadensersatzanspruch
Leitsatz
Unter den Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes fällt nicht die Vermeidung von Schäden, die dadurch entstanden sind, daß das in Rede stehende Grundstück nicht oder verspätet in die Verfügungsgewalt des Anmelders gelangt.
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