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Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; unbefristetes Mietverhältnis; Vertragsurkunde; Grundstücksmietvertrag; Heilung
Leitsätze:
1. Ist ein schriftlicher Mietvertrag über ein Grundstück hinsichtlich der Frage, ob er unbefristet oder befristet geschlossen wurde, bei objektiver Auslegung widersprüchlich, muß nach § 566 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden.
2. Der Zweck der Schriftform, der den Schutz eines möglichen Grundstückserwerbers zum Ziel hat, verbietet es, zu den mündlichen Abreden bei Vertragsschluß, die in der Vertragsurkunde keinen Ausdruck gefunden haben, Beweis zu erheben.
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