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Urteil Schimmelpilzbefall
Schlagworte
Schimmelpilzbefall; Schadensersatz; Mangel; Anfangsmangel; Verschulden; Gewährleistung; Feuchtigkeit; Mitverschulden
Leitsatz
Der Mieter kann vom Vermieter keinen Schadensersatz für Schimmelschäden an seinen Gegenständen verlangen, wenn die Durchfeuchtung der Räume im Mietvertrag angesprochen und zu Mietbeginn erkennbar war. Die natürliche Verschlechterung des baulichen Zustands eines Gebäudes im Laufe der Zeit ist kein Anfangsmangel.
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