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Urteil Schadensersatz


Schlagworte

Schadensersatz; Rechtsmängelhaftung; Nichtgewährung des Gebrauchs; Fristlose Kündigung; Verwendungsersatz

Leitsatz

Der Vermieter hat die Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs überlassener Büroräume nicht zu vertreten, wenn ein Büroraum durch einen Untermieter, der diesen von dem früheren Hauptmieter gemietet hatte, nicht verlassen wird. Die im Verkehr anerkannten Sorgfaltspflichten bei der Vermietung von Räumen gehen nicht soweit, daß die Vermieterseite erst dann (weiter-) vermieten dürfte, wenn die Mieträume seitens der bisherigen Nutzer freigemacht worden sind. Der Vermieter darf vielmehr so lange davon ausgehen, die bisherigen Nutzer werden die überlassenen Räume rechtzeitig freimachen, wie keine konkreten Erkenntnisse gegen diese Annahme sprechen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall dem neuen Mieter nicht wegen (teilweiser) Nichtgewährung des Gebrauchs zum Schadenersatz verpflichtet.

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