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Urteil Schadenersatzersatz
Schlagworte
Schadenersatzersatz; Verletzung der Anzeigepflicht; Mängel; Ungeziefer; Schädlingsbefall
Leitsatz
Der Mieter verletzt seine Anzeigepflicht von Mängeln erst dann, wenn sich ihm objektiv wahrnehmbare Mängel aufdrängen und er ganz naheliegende Feststellungen unterläßt.
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