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Urteil Sanierungsmaßnahme


Schlagworte

Sanierungsmaßnahme; bestandskräftiger Beschluß; Rechtsmißbrauch; Duldungspflicht; Abweichung

Leitsatz

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig eine Sanierungsmaßnahme beschlossen, und führt sie dann eine von der beschlossenen Maßnahme leicht abweichende, die Eigentümer weniger belastende Variante aus, so handelt ein Wohnungseigentümer rechtsmißbräuchlich, der das Unterlassen der Sanierungsmaßnahme unter Berufung auf diese Abweichung vom Gemeinschaftsbeschuß begehrt, obwohl er sich nur durch einen solchen Teil der Baumaßnahme gestört sieht, der bereits in der bestandskräftig beschlossenen Variante unverändert vorgesehen war.

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