Urteil Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten
Schlagworte
Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; einstweilige Anordnung; Meistbegünstigungsgrundsatz; Zwischenstreit; Rechtswegzuständigkeit; Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
Leitsätze
1. Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen gem. § 123 VwGO werden nicht vom Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt und sind deshalb nicht vom Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt.
2. Zum Inhalt der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG
3. Zur Geltung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" bei unterbliebenem Zwischenstreit gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG trotz Rüge der Unzuständigkeit des Rechtsweges.
4. Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gem. §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - 8 B 125/96 - VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.).
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