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Urteil Oberwert des Mietspiegels bei Mietpreisüberhöhung


Schlagworte

Oberwert des Mietspiegels bei Mietpreisüberhöhung; Schaden an Mieterauto durch umstürzenden Baum; Sturmschaden; Aufrechnung von Mieterminderzahlungen mit Betriebskostenvorschüssen

Leitsätze

1. Die Verrechnung von Minderzahlungen des Mieters zunächst auf die Betriebskostenvorschüsse und dann auf die Nettokaltmiete ist nicht zu beanstanden.

2. Für die Darlegung der Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG durch den Mieter ist bei Neubauten von dem jeweiligen Oberwert des betreffenden Mietspiegelfeldes auszugehen.

3. Ein Fehler der Mietsache, der zum Ersatz der Reparaturkosten für einen Pkw berechtigt, der durch einen auf dem Einstellplatz stehenden Baum beschädigt worden ist, liegt nicht vor, wenn weder der Baum schon vorher geschädigt war noch sich aus der erwarteten Intensität des Sturmes ergab, daß der Vermieter zur Überprüfung der Standfestigkeit des Baumes verpflichtet gewesen wäre.

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