Urteil Nichtbeschluß
Schlagworte
Nichtbeschluß; Eigentümerbeschluß; bauliche Veränderung; Beeinträchtigung; Gemeinschaftseigentum; Anspruchsbefugnis
Leitsätze
1. Auch wenn nach dem Protokollinhalt und dem anschließenden Verhalten einzelner Beteiligter Zweifel bleiben, ob für alle die Ablehnung eines Antrags mangels Einstimmigkeit klar war, ist von einem sog. Nichtbeschluß dann auszugehen, wenn ein Jahr zuvor für den gleichen Antrag ebenfalls nur ein Mehrheitsbeschluß erreicht und dieser Beschluß nach Anfechtung rechtskräftig für ungültig erklärt worden war.
2. Optische oder architektonische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus nachteilig nur dann, wenn sie eine Verschlechterung des Gesamteindrucks darstellen.
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