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Urteil Mitteilung der Zwangsverwaltung durch Einwurf in den Hausbriefkasten
Schlagworte
Mitteilung der Zwangsverwaltung durch Einwurf in den Hausbriefkasten; Zugangsbeweis; Briefzustellung
Leitsatz
Für die Kenntnis des Mieters von der Anordnung der Zwangsverwaltung reicht der Nachweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten aus.
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