Urteil Mietzinsausfall nach vom Vermieter verzögerter Renovierung
Schlagworte
Mietzinsausfall nach vom Vermieter verzögerter Renovierung; Auflösungsverschulden; Individualisierung des Schadensersatzanspruches im Mahnbescheid
Leitsätze (des Einsenders)
1. Der Mieter haftet nicht für den Mietzinsausfall, der dem Vermieter dadurch entsteht, daß er nach Ablauf der gesetzten Nachfrist verspätet die Renovierungsarbeiten ausführen läßt.
2. Der Anspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls aus dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges kann nicht weiter gehen, als bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis geendet hätte, hätte der Mieter nach Erhalt der fristlosen Kündigung seinerseits das Mietverhältnis fristgemäß gekündigt.
3. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Ersatz des Mietzinsausfallschadens wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen ist in einem Mahnbescheidsantrag mit der Bezeichnung "Mieten" hinreichend individualisiert, um die Verjährung des Anspruchs zu unterbrechen. Die Unterscheidung zwischen dem Erfüllungsanspruch auf Mietzahlungen bis zur Räumung der Wohnung und dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietzinsausfällen ist nicht erforderlich.
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