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Urteil Mietverhältnis
Schlagworte
Mietverhältnis; herzustellende Mietsache; Schadensersatz; Mietvertragsbeginn; verspätet; Abhilfe; Mangel; Fristsetzung
1. § 538 Abs. 1 BGB ist im Falle einer noch herzustellenden Mietsache nur analog und nur dann anwendbar, wenn die Sache fertiggestellt und das Mietverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist. 2. Die Abhilfefrist nach § 542 Abs. 1 S. 2 BGB muß zur Behebung bestimmter, genau bezeichneter Gebrauchsbeeinträchtigungen gesetzt werden.
Leitsätze
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