Urteil Mehrwertsteuer
Schlagworte
Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Optierung; Mietzins
Leitsätze
1. Haben die Parteien einen bestimmten Mietzins vereinbart, so ist die möglicherweise anfallende Mehrwertsteuer, soweit entgegenstehende Absprachen nicht getroffen wurden, hierin enthalten. Es liegt ein einheitlicher Endpreis vor.
2. Fällt beim Vermieter eine abzuführende Umsatzsteuer nicht an, kann der Mieter hieraus keine Reduzierung des Mietzinses herleiten.
3. Die Frage der Optierung des Vermieters zur Mehrwertsteuer kann grundsätzlich ein die Willensbildung beider Vertragsparteien vor Abschluß einer Mietpreisvereinbarung bestimmendes Kriterium i. S. einer Kalkulationsgrundlage sein.
4. Die fehlende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Vermieters, zur Mehrwertsteuer zu optieren, läßt sich nicht aus § 242 BGB herleiten.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?