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Urteil Lebenspartnerschaft
Schlagworte
Lebenspartnerschaft; Lebensgemeinschaft; Kündigung; Mieterschutzvorschriften
Leitsatz:
Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.
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