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Urteil Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an einer fristgerechten Kündigung, wenn der Mieter sich beharrlich weigert, offene Schönheitsreparaturen auszuführen oder einen Vorschuß dafür zu zahlen; auf eigene mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Mieter nicht berufen.
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