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Urteil Kostenbeteiligung für steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen keine Wohnungseigentumssache


Schlagworte

Kostenbeteiligung für steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen keine Wohnungseigentumssache

Leitsätze

1. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohungseigentumsgerichts von der des Zivilgerichts ist eine Rechtswegstreitigkeit im Sinne des § 17 a GVG.

2. Für die Klage einer Erwerbergemeinschaft auf Kostenbeteiligung an dem steckengebliebenen Bau von Eigentumswohnungen ist nicht das Gericht für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozeßgericht zuständig. (Leitsätze der Redaktion)

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