Urteil Keine unverzügliche Beendigung einer Zweckentfremdung
Schlagworte
Keine unverzügliche Beendigung einer Zweckentfremdung; merkliche Entspannung des Wohnungsmarktes in Berlin; Verpflichtung der Behörde zur Einzelfallprüfung der Wohnungsmarktnachfrage
Leitsätze
1. Die Wohnungsmarktlage in Berlin hat sich in den vergangenen Jahren zumindest in Teilbereichen so merklich entspannt, daß nicht in jedem Fall die unverzügliche Beendigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum erforderlich ist.
2. Insbesondere bei Wohnraum mit unterdurchschnittlicher oder weit überdurchschnittlicher Ausstattung hat die Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob für die konkrete Wohnung tatsächlich noch eine Nachfrage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt besteht.
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