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Urteil Kautionsrückzahlungsanspruch
Schlagworte
Kautionsrückzahlungsanspruch; Zwangsverwalter; Aufrechnung; Zurückbehaltung
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter muß eine Kaution nur dann an den Mieter zurückzahlen, wenn ihm die Kautionssumme vom Vermieter ausgehändigt worden ist. Die Beweislast trifft den Mieter.
2. Der Mieter kann gegenüber Mietzinsansprüchen des Zwangsverwalters weder mit einem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution aufrechnen noch zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins ausüben.
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