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Urteil Haustürwiderrufsgesetz
Schlagworte
Haustürwiderrufsgesetz; Novation; Schuldersetzung; Mietvertrag; Widerruf; Dauerschuldverhältnis
Leitsätze
Wird ein bestehendes (hier mündlich vereinbartes) Mietverhältnis vertraglich grundlegend neugestaltet, so liegt eine Schuldersetzung (Novation) vor, auf die das Haustürwiderrufsgesetz sachlich anwendbar ist.
Bei der Frage, wann eine vollständige Erfüllung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Haustürwiderrufsgesetz eingetreten ist, ist auf die Besonderheit des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis abzustellen.
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