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Urteil Haustürwiderrufsgesetz
Schlagworte
Haustürwiderrufsgesetz; Haustürgeschäft; Widerruf; Kfz; Mietänderungsvertrag; vollständige Erfüllung
Leitsatz
Die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter den Mietänderungsvertrag auf Veranlassung des Vermieters in dem Kfz eines anderen Mieters unterzeichnet.
Eine vollständige Erfüllung des Mietvertrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG kann erst mit der Beendigung dieses Vertrages angenommen werden.
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