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Urteil geringes Angebot
Schlagworte
geringes Angebot; Ausnutzen; Teilunwirksamkeit; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob in Hamburg ein geringes Angebot an Wohnraum vorliegt, ist auf den gesamten Hamburger Wohnungsmarkt abzustellen. An dem Ausnutzen eines geringen Angebots fehlt es nicht etwa deshalb, weil in der Nähe zu einem höherem Mietpreis Neubauwohnungen angeboten werden. Die Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung wegen Mietpreisüberhöhung wird durch ein Entfallen des geringen Angebots an Wohnraum nach Abschluß des Mietvertrages nicht berührt.
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