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Urteil Gerichtsvollzieher


Schlagworte

Gerichtsvollzieher; vertragsgemäße Rückgabe; Vollstreckung; Beseitigungspflicht; Räumung

Leitsatz

Der mit der Vollstreckung eines auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ergangenen Urteils beauftragte Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die während der Besitzzeit des Schuldners entstandenen Aufschüttungen (Hügel) und Anpflanzungen (Bäume/Sträucher) zu beseitigen.

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