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Urteil Gerichtsvollzieher
Schlagworte
Gerichtsvollzieher; vertragsgemäße Rückgabe; Vollstreckung; Beseitigungspflicht; Räumung
Leitsatz
Der mit der Vollstreckung eines auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ergangenen Urteils beauftragte Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die während der Besitzzeit des Schuldners entstandenen Aufschüttungen (Hügel) und Anpflanzungen (Bäume/Sträucher) zu beseitigen.
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