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Urteil Gerichtsvollzieher
Schlagworte
Gerichtsvollzieher; Räumungsvollstreckung; Gerichtsvollzieherkosten; Auslagen
Leitsätze
Zu einer richtigen Behandlung eines Räumungsvollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher gehört, daß er die Kosten des Verfahrens möglichst niedrig hält, und daß Art und Umfang der Tätigkeit von Arbeitshilfen und die durch diese berechneten Entgelte überwacht werden.
Die Anordnung der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 11 GVKostG kommt in Betracht, wenn die Auslagen nicht nachweisbar nötig waren.
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