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Urteil Gemeinschaftseigentum
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum; Zustimmung; Veränderung; Friesenwall; optischer Gesamteindruck; architektonische Veränderung
Leitsatz
Optische und architektonische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus nachteilig nur dann, wenn sie eine Verschlechterung des Gesamteindrucks darstellen.
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