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Urteil Gemeinschaftseigentum
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum; Zentraleinrichtungen; Sondereigentumsfähigkeit; Heizungsanlage; Hausversorgung; Zugang
Leitsatz
Die Zugänge zu einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage und den in gemeinschaftlichem Gebrauch stehenden Zentraleinrichtungen der Hausversorgung sind nicht sondereigentumsfähig.
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