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Urteil Gebrauchsgewährung


Schlagworte

Gebrauchsgewährung; Mietzins; Schloß; Auswechslung; Zutritt; Verweigerung

Leitsatz

Die dem Vermieter nach §§ 535 Satz 1, 536 BGB obliegende Verpflichtung, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, beschränkt sich nicht auf ein bloßes Dulden, sondern umfaßt auch die Pflicht, notfalls aktiv tätig zu werden, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen.

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