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Urteil Gebrauchsgewährung
Schlagworte
Gebrauchsgewährung; Mietzins; Schloß; Auswechslung; Zutritt; Verweigerung
Leitsatz
Die dem Vermieter nach §§ 535 Satz 1, 536 BGB obliegende Verpflichtung, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, beschränkt sich nicht auf ein bloßes Dulden, sondern umfaßt auch die Pflicht, notfalls aktiv tätig zu werden, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen.
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