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Urteil Gebäudeeigentum
Schlagworte
Gebäudeeigentum; Bebauung; Gebäudeerrichtung; LPG-Nachfolgerin
Leitsätze
Die Verwendung alter Bausubstanz steht der Annahme einer Gebäudeerrichtung i. S. des § 27 LPGG (1982) i. V. m. Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) EGBGB regelmäßig entgegen, es sei denn, die verwendete alte Bausubstanz war in Anbetracht der Gesamtmaßnahme unmaßgeblich.
Zur Revisibilität von vor oder mit dem Beitritt ausgelaufenem DDR-Recht.
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